1. Jeder Mitgliedstaat leistet Beiträge zu den aus der Durchführung des Allgemeinen Programms entstehenden und zu den mit der Tätigkeit der Konferenz zusammenhängenden Ausgaben nach einem Schlüssel, den die Konferenz alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen.
2. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein von der Konferenz mit der gleichen Mehrheit beschlossener Betrag.
3. Wird ein Staat Vertragsstaat des Übereinkommens oder hört er auf, Vertragsstaat zu sein, so wird der in Absatz 1 erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.
4. Der Generalsekretär notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge in Rechnungseinheiten zu 0,88867088 g Feingold und die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.
5. Der Generalsekretär führt über alle Einnahmen und Ausgaben im einzelnen Buch. Die Konferenz ernennt Rechnungsprüfer, die ihre Bücher prüfen und nach Maßgabe der Finanzordnung die Bücher der EMBO überprüfen. Der Generalsekretär und die EMBO erteilen den Rechnungsprüfern alle Auskünfte, die geeignet sind, ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu helfen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise