1. Die Konferenz ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generalsekretär für eine bestimmte Amtszeit. Er bleibt bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten der Konferenz und gewährleistet die Stetigkeit der Geschäftsführung zwischen den Tagungen. Er kann alle Maßnahmen treffen, die für die Führung der laufenden Geschäfte der Konferenz erforderlich sind.
2. Der Generalsekretär unterbreitet der Konferenz
a) den Entwurf des in Artikel IV Absatz 3 f) erwähnten Rahmenplans;
b) das in Artikel IV Absatz 3 g) und h) vorgesehene ordentliche Jahresbudget und den Voranschlag;
c) die jedem Sondervorhaben nach Artikel IV Absatz 3 i) eigenen Finanzbestimmungen;
d) die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel IV Absatz 3 k) und 1) vorgeschrieben sind.
3. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nimmt der Generalsekretär die Dienste der EMBO in Anspruch.
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