1. Mitglieder der Konferenz sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
2. Anderen europäischen Staaten sowie solchen Staaten, die seit Gründung der EMBO einen wichtigen Beitrag zu deren Arbeiten geleistet haben, kann die Konferenz durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gestatten, durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten Mitgliedstaaten zu werden.
3. Die Konferenz kann durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen, zwischenstaatlichen oder internationalen nichtstaatlichen Organisationen eine Zusammenarbeit aufnehmen. Die Voraussetzungen und die Art und Weise dieser Zusammenarbeit legt die Konferenz im Einzelfall entsprechend den Umständen durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten fest.
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