1. Die Konferenz sorgt für die Zusammenarbeit europäischer Staaten auf dem Gebiete der Grundlagenforschung in der Molekularbiologie und in anderen hiermit eng zusammenhängenden Forschungsbereichen.
2. Das Allgemeine Programm, das unter der Verantwortung der Konferenz durchzuführen ist, umfaßt in erster Linie
a) die Vergabe von Ausbildungs-, Lehr- und Forschungsstipendien;
b) die Unterstützung von Universitäten und sonstigen nationalen Hochschul- und Forschungseinrichtungen, welche Gastprofessoren aufzunehmen wünschen;
c) die Aufstellung von Vorlesungsplänen und Veranstaltung von Studientagungen, die mit den Lehrplänen von Universitäten sowie sonstigen Hochschul- und Forschungseinrichtungen abgestimmt werden.
Die Durchführung dieses Allgemeinen Programms überträgt die Konferenz der EMBO.
Das Allgemeine Programm sowie die Modalitäten seiner Durchführung können durch Konferenzbeschlüsse geändert werden, die der Einstimmigkeit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten bedürfen.
3. Bestimmte von der Konferenz geprüfte Vorhaben, zu deren Durchführung nur einige Mitgliedstaaten bereit sind, werden als Sondervorhaben bezeichnet. Jedes Sondervorhaben bedarf der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung der Konferenz. Seine Durchführung ist Gegenstand einer Sonderübereinkunft der daran teilnehmenden Staaten. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, an einem Sondervorhaben auch nach dessen Genehmigung teilzunehmen.
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