1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die es abgefasst haben, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ihm jeder Staat, der es nicht unterzeichnet hat, beitreten, sofern er die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 2 erfüllt. Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
4. a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die es abgefasst haben, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, daß die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens 7O°/o der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
b) Für jeden weiteren Unterzeichnerstaat oder beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
c) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst fünf Jahre lang in Kraft. Spätestens ein Jahr vor dem Ablauf dieser Frist tritt die Konferenz zusammen, um mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten zu beschließen, ob das Übereinkommen unverändert verlängert oder ob es geändert oder ob auf dem Gebiete der Molekularbiologie im Rahmen dieses Übereinkommens die europäische Zusammenarbeit eingestellt werden soll.
5. Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird wie folgt wirksam werden:
a) am Ende des laufenden Rechnungsjahres, wenn die Notifikation während der ersten neun Monate desselben erfolgt;
b) am Ende des nächsten Rechnungsjahres, wenn die Notifikation in den letzten drei Monaten des laufenden Rechnungsjahres erfolgt.
6. Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß der Konferenz entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generalsekretär den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.
7. Die schweizerische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten:
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
d) jede nach Artikel IX Absatz 3 schriftlich notifizierte Annahme;
e) das Inkrafttreten jeder Änderung;
f) jede nach Artikel XI Absatz 5 erfolgte Kündigung.
8. Die schweizerische Regierung läßt dieses Übereinkommen alsbald nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.
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