BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Abkommen zwischen Österreich und Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

In Kraft seit 01. Januar 1969
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Artikel 1

Art. 1

1. Jeder der beiden Vertragsschließenden Staaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsschließenden Staates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, jedoch mit der Bestimmung, daß als Voraussetzung für die Zulassung zu den Universitäten und Institutionen die Registrierung der Bewerber in einer Universität oder einem Institut des Landes, in welchem die Schulstudien zurückgelegt worden sind, verlangt wird.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

3. Jeder der Vertragsschließenden Staaten behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsschließenden Staates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsschließende Staat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten, die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsschließenden Staaten werden einander innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen zukommen lassen.

Artikel 3

Art. 3

In diesem Abkommen bedeutet:

a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung oder Registrierung – die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten“:

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen von dem Vertragsschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 4

Art. 4

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der Vertragsschließenden Staaten kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsschließenden Staat kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Einlangen der Notifikation bei dem anderen Vertragsschließenden Staat wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN ZU Helsinki am 9. Dezember 1965 in zwei Urschriften, in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.