1. In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme werden von den zuständigen Behörden beider Staaten als nationale Filme gewertet werden und genießen damit jene Vergünstigungen, die für Filme des eigenen Staates bereits vorgesehen sind beziehungsweise in Zukunft von jedem der beiden Staaten vorgesehen werden. Diese Vergünstigungen stehen einzig und allein dem Gemeinschaftsproduzenten jenes Staates zu, der sie gewährt.
2. Die Einspielerlöse aus Gemeinschaftsproduktionsfilmen sollen anteilig im Verhältnis der Beteiligung ihrer Hersteller verteilt werden.
3. Die Vertragsbestimmungen über die Aufteilung der Erlöse und der Märkte zwischen den Gemeinschaftsproduzenten müssen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt werden.
4. Die für die Auswertung notwendigen Filmkopien sollen, soweit dies aus technischen Gründen möglich ist, in jenem Staate angefertigt werden, für den sie bestimmt sind.
5. Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes und das Werbematerial für diesen muß die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen und den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion handelt.
6. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm zur Teilnahme an international anerkannten Filmfestspielen anzumelden.
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