1. Beide Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von Langspielfilmen und von Kurzfilmen von künstlerischer oder kultureller Bedeutung in Gemeinschaftsproduktion zwischen österreichischen und italienischen Produzenten fördern.
2. Die Gemeinschaftsproduzenten sollen folgenden Bedingungen Rechnung tragen:
a) Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen der Gemeinschaftsproduktion ist von einer vorherigen gegenseitigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Staaten abhängig, denen die Gemeinschaftsproduzenten die Unterlagen hinsichtlich der künstlerischen, technischen und finanziellen Elemente des Filmes mindestens 30 Tage vor Beginn der Dreharbeiten vorzulegen haben. Die zuständigen Behörden sind: in der Republik Österreich die des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, in der Republik Italien die des Ministero del Turismo e dello Spettacolo – Direzione Generale dello Spettacolo. Beide Behörden werden vor Erteilung der Zustimmung miteinander Fühlung nehmen.
b) Die Gemeinschaftsproduzenten werden die für die Durchführung der Gemeinschaftsproduktion erforderlichen künstlerischen, technischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllen.
c) Die Voraussetzungen für die Beteiligung eines Minderheitsproduzenten an einer Gemeinschaftsproduktion richten sich nach den Rechtsvorschriften seines Landes.
d) Schauspieler aus dritten Staaten, die im Hoheitsgebiet eines der Vertragschließenden Teile ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort arbeiten, können dort ausnahmsweise bei der Herstellung einer Gemeinschaftsproduktion beschäftigt werden und werden in einem solchen Fall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Inländer betrachtet.
e) Österreicher und Italiener, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und dort arbeiten, können bei der Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen beschäftigt werden, werden in solchen Fällen aber als zu ihrem Herkunftsstaat gehörig betrachtet.
f) Künstler und Techniker, welche die Staatsbürgerschaft eines dritten Staates besitzen, können in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Filmes und im Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile an einer Gemeinschaftsproduktion teilnehmen.
g) Die Innen- oder Außenaufnahmen müssen entweder in Österreich oder Italien erfolgen. Es können Außenaufnahmen und Aufnahmen von Originalschauplätzen in einem Land, das nicht an der Gemeinschaftsproduktion teilnimmt, durchgeführt werden, wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.
h) Die Minderheitsbeteiligung darf nicht unter 30% der Produktionskosten des jeweiligen Filmes liegen.
i) In jedem Film wirkt ein Regisseur aus dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragschließenden Teile mit.
(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)
l) Der Minderheitsproduzent erbringt eine tatsächliche technische und künstlerische Leistung, und zwar mindestens in Form eines Drehbuchautors, eines Technikers, eines Schauspielers in einer Hauptrolle und eines Schauspielers in einer zweitrangigen Rolle.
m) Abweichungen von den Bestimmungen des Absatzes h) und l) des gegenständlichen Artikels können von den Behörden der Vertragschließenden Teile für Filme zugestanden werden, die einen besonderen künstlerischen und kulturellen Wert haben oder deren Kosten bedeutend höher sind als die durchschnittlichen Filmproduktionskosten im Lande mit der Mehrheitsbeteiligung. In diesen Fällen darf die Beteiligung des Gemeinschaftsproduzenten mit der Minderheitsbeteiligung jedoch nicht geringer als 20% der Filmkosten sein.
3. Die zuständigen Behörden werden einvernehmlich die Bestimmungen über die Zulassung von Kurzfilmen als Gemeinschaftsproduktion festlegen.
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