1. Die Einfuhr von Material (Bild und Ton) aus Wochenschauen italienischen oder österreichischen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise genehmigt werden.
2. Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung auf die Einfuhr ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind, ohne jede Änderung im Einfuhrlande aufgeführt zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material (Bild und Ton), das für die Zusammensetzung von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert wiedergeben.
3. Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung angesehen.
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