Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, in welchem der Hersteller mit dem überwiegenden Anteil an den Herstellungskosten des Filmes seinen Sitz hat. Jene Filme, an denen die Hersteller beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen auf das Kontingent jenes Staates angerechnet werden, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat. Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten angewandt werden, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.
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