Vorwort
Artikel I
Art. 1
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich sind übereingekommen, die Bestimmung des Artikels III, § 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933, insoweit sich diese auf die Apostolische Administratur Innsbruck-Feldkirch bezieht, durchzuführen und das genannte Kirchengebiet zur Diözese Innsbruck-Feldkirch mit dem Sitz in Innsbruck zu erheben, wobei für Vorarlberg ein eigenes Generalvikariat mit dem Sitz in Feldkirch erhalten bleibt.
Artikel II
Art. 2
Die Diözese Innsbruck-Feldkirch umschließt das gleiche Gebiet wie die derzeitige Apostolische Administratur Innsbruck-Feldkirch.
Artikel III
Art. 3
Die Diözese Innsbruck-Feldkirch wird der Salzburger Kirchenprovinz zugeteilt.
Artikel IV
Art. 4
Der Diözese Innsbruck-Feldkirch wird ein Kathedralkapitel, bestehend aus einem Propst und der für die ordnungsgemäße Ausübung der Funktionen erforderlichen Zahl von Dignitären und Kanonikern, beigegeben werden.
Artikel V
Art. 5
(1) Die Diözese Innsbruck-Feldkirch ist mit der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.
Artikel VI
Art. 6
Die Republik Österreich wird der Diözese Innsbruck-Feldkirch und dem Bischöflichen Stuhl zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem vollen Ausbau der Diözese verbunden sind, einen Gesamtbetrag von 10,000.000 S leisten, der, beginnend mit dem Jahre 1965, in drei gleichen Teilbeträgen bis 1. Juli eines jeden Jahres zu erbringen ist.
Artikel VII
Art. 7
(1) Die Erhebung der Diözese Innsbruck-Feldkirch soll innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung der Republik Österreich eine Ausfertigung der Erhebungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen dieser Ausfertigung wird die Erhebung für den staatlichen Bereich wirksam.
Artikel VIII
Art. 8
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung dieses Vertrages wird nach Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen beseitigt werden.
Artikel IX
Art. 9
Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 7. Juli 1964.