BundesrechtInternationale VerträgeKonvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und ProtokollArt. 32

Art. 32BEITRITT

In Kraft seit 25. Juni 1964
Up-to-date

Vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an steht diese Konvention allen Staaten zum Beitritt offen, die in Artikel 30 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die vom Exekutivrat der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

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