Art. 31 — Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Gliederung
1. Diese Konvention bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.
2. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
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