BundesrechtInternationale VerträgeKonvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und ProtokollArt. 2

Art. 2SCHUTZ DES KULTURGUTS

In Kraft seit 25. Juni 1964
Up-to-date

Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieser Konvention umfaßt die Sicherung und Respektierung solchen Gutes.

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