1. Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:
a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
b) Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise