BundesrechtInternationale VerträgeGründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)

In Kraft seit 08. Oktober 1991
Up-to-date

Artikel 1.

Art. 1

Die Bundesregierung der Republik Österreich ist berechtigt, in Zagreb eine Informationsinstitution unter dem Namen „Österreichisches Kulturinstitut Zagreb“ zu führen, deren Ziel die Informierung der jugoslawischen Öffentlichkeit über die Ereignisse und Verhältnisse in Österreich ist. Die Institution in Zagreb und jene Institutionen, die künftighin auf Grund einer Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen in anderen Städten Jugoslawiens gegründet werden, werden ihre Tätigkeit auf Grund der in dieser Übereinkunft festgelegten Bedingungen und im Einklang mit der jugoslawischen Gesetzgebung ausüben. Sie werden hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen nicht ungünstiger behandelt werden als derartige Institutionen dritter Staaten auf dem Gebiete der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Artikel 2.

Art. 2

Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.

Artikel 3.

Art. 3

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:

a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;

b) eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;

c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;

d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;

e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.

Artikel 4.

Art. 4

Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des, Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art ihres Landes und über ihr Land frei, direkt und zollfrei im Einklang mit den bestehenden jugoslawischen Vorschriften einführen.

Die Lesehalle und die Bibliothek werden nicht mit dem Vertrieb und dem Verkauf der Presseerzeugnisse befaßt sein.

Nach vorheriger Genehmigung der zuständigen jugoslawischen Behörden können die im ersten Absatz erwähnten Publikationen auch gratis verteilt werden.

Artikel 5.

Art. 5

Die Institution kann in ihren Amtsräumen nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden öffentliche Filmvorführungen veranstalten.

Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den Angestellten der Institution und den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Missionen gestattet ist.

Artikel 6.

Art. 6

Die Institution kann zwecks Vorführung in gesellschaftlichen Organisationen sowie wissenschaftlichen und Bildungsinstitutionen dokumentarische, wissenschaftliche und informative Filme leihweise dem Zentrum für wissenschaftliche und Bildungsfilme überlassen.

Artikel 7.

Art. 7

Die Institution kann in ihren Amtsräumen Photographien und Diagramme ausstellen, welche der Bekanntmachung der Ereignisse und Verhältnisse in Österreich dienen. Sie kann in ihren Amtsräumen auch Kunstwerke österreichischer Künstler und deren Reproduktionen zeigen.

Sie kann informative Ausstellungen von Photographien, Diagrammen und ähnlichem Informationsmaterial über Österreich auch außerhalb ihrer Amtsräume, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden, veranstalten.

Artikel 8.

Art. 8

Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel einander von der erteilten Genehmigung durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.

Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten die Übereinkunft unterzeichnet.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.