Vorwort
Artikel 1
ORGANISATION
Art. 1
Die vertragschließenden Parteien gründen hiemit eine Europäische Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (im nachfolgenden „Organisation“ genannt).
Artikel 2
ZWECK
Art. 2
Die Organisation hat zum Ziel, die Genauigkeit und Qualität kartographischer Aufnahmen zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit der Luftbildaufnahmen durch Beschleunigung der Entwicklung und Verbesserung der photogrammetrischen Methoden zu steigern, besonders durch die Aufstellung und Durchführung eines gemeinsamen Programms von experimentellen photogrammetrischen Untersuchungen in gegenseitiger Zusammenarbeit.
Artikel 3
MITGLIEDER
Art. 3
Mitglieder der Organisation sind sowohl die vertragschließenden Parteien, die Unterzeichner der vorliegenden Vereinbarung sind oder sich ihr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 9 angeschlossen haben, als auch die zuständigen amtlichen oder halbamtlichen Institutionen, die zu diesem Zweck von ihren Regierungen bestimmt worden sind, mit der Maßgabe, daß jede vertragschließende Partei durch eine Institution vertreten ist.
Artikel 4
GLIEDERUNG
Art. 4
Die Organisation besteht aus einem Direktionskomitee, einem geschäftsführenden Büro und so vielen wissenschaftlichen Kommissionen, wie zur Durchführung der Forschungsprogramme für notwendig gehalten werden.
(a) Das Direktionskomitee setzt sich aus Delegierten der Mitglieder der Organisation zusammen. Ihm sollen nicht mehr als zwei Delegierte eines jeden Mitgliedes angehören, die möglichst unter den Spezialisten aus den Kreisen ausgewählt werden, welche sich der Photogrammetrie bedienen.
Die Reisekosten und Tagegelder der Delegierten sollen in der Regel von den Mitgliedern getragen werden.
Das Direktionskomitee faßt seine Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen, stimmberechtigten Delegierten, vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz (b) des nachfolgenden Artikels 7. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme.
Ein Beschluß ist jedoch nur dann gültig, wenn die Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen mindestens so groß ist wie die halbe Mitgliederzahl.
Das Direktionskomitee erwählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Wahl erfolgt durch die einfache Majorität der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Direktionskomitee entscheidet, welche Probleme untersucht werden sollen, beschließt die entsprechenden Programme, verteilt die Aufgaben und überwacht die Durchführung jedes gemeinsam beschlossenen Programms.
Das Direktionskomitee soll erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen und jede andere Maßnahme beschließen, die für ein reibungsloses Arbeiten der Organisation notwendig sind, besonders bezüglich der Vorlagefristen für Vorschläge an das Direktionskomitee und der Patentrechte.
Das Direktionskomitee setzt den Haushalt fest und überwacht die Finanzgebarung der Organisation.
Das Direktionskomitee ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Büros aus dem Kreise der Delegierten (sie dürfen nicht Mitglieder des Direktionskomitees sein) und bestimmt die wissenschaftlichen Kommissionen, welche es für die Durchführung eines jeden Programms für erforderlich hält.
(b) Das geschäftsführende Büro besteht grundsätzlich aus drei Personen, die einen Teil ihrer Arbeitskraft den wissenschaftlichen, technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben der Organisation widmen. Eine von diesen wird zum Generalsekretär ernannt; sie ist besonders für alle Verwaltungs- und Finanzfragen verantwortlich. Der Generalsekretär hat die für das reibungslose Funktionieren der Organisation notwendigen laufenden Arbeiten zu erledigen.
Das geschäftsführende Büro ist dem Direktionskomitee für die Durchführung des Programms und der vom Direktionskomitee gefaßten Beschlüsse innerhalb der festgesetzten Frist und in der vorgeschriebenen Art und Weise verantwortlich.
Das geschäftsführende Büro wird vom Direktionskomitee mit der Aufstellung und Inangriffnahme von Forschungsprogrammen beauftragt. Es soll ihre Durchführung koordinieren sowie Unterlagen und Voranschläge für das Direktionskomitee und die wissenschaftlichen Kommissionen bereitstellen. Es verfolgt die Durchführung der Programme, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um Verzögerungen dabei zu vermeiden, und unterrichtet das Direktionskomitee laufend über den Fortschritt der Forschungen, über die erzielten Ergebnisse sowie über die Tätigkeit der wissenschaftlichen Kommissionen.
Die Mitglieder des Büros nehmen an den Sitzungen des Direktionskomitees ohne Stimmberechtigung teil.
Artikel 5
ARBEITSWEISE
Art. 5
Die Arbeitsweise der Organisation beruht auf folgenden Grundsätzen:
(a) Die Durchführung der im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellten Forschungsprogramme wird dezentralisiert.
(b) In Ausführung der vom Direktionskomitee aufgestellten Programme arbeiten die wissenschaftlichen Kommissionen für jede Untersuchung einen die Einzelheiten enthaltenden Plan aus, nehmen an den Versuchen teil, prüfen, erklären und vergleichen die Ergebnisse, geben Richtlinien für die Forschungen und führen eingehende Untersuchungen über bestimmte technische Fragen durch, die ihnen vom Direktionskomitee vorgelegt werden.
(c) Es obliegt dem Direktionskomitee, darüber zu entscheiden, ob die Veröffentlichung bestimmter Forschungsergebnisse zweckmäßig ist. Veröffentlichungen erfolgen im Namen des Komitees.
(d) In Übereinstimmung mit den beteiligten Stellen wird das geschäftsführende Büro alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Stellen, welche die Untersuchungen durchführen, nicht durch Besucher in ihrer Arbeit gestört werden.
Artikel 6
SITZ
Art. 6
Der Sitz der Organisation soll so bald wie möglich vom Direktionskomitee bestimmt werden.
Artikel 7
GELDMITTEL UND BEITRÄGE
Art. 7
Die Organisation wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert, ferner durch Schenkungen, Vermächtnisse oder Beihilfen aus verschiedenen Quellen in Übereinstimmung mit Absatz (c) des Artikels 7.
(a) Ein finanzieller Beitrag wird von den Mitgliedern in Form eines Jahresbeitrages erhoben werden, um damit die Kosten für die Arbeiten der Organisation und des geschäftsführenden Büros zu decken (Verwaltungskosten, verschiedene technische Ausgaben, wie für Veröffentlichungen, Materialtransport usw.). Dieser Jahresbeitrag wird vom Direktionskomitee festgesetzt. Er soll den Betrag von 200 Pfund für jedes Mitglied nicht übersteigen.
(b) Forschungsbeiträge: Forschungsbeiträge sind von jedem Mitglied in Form von Dienstleistungen und Materiallieferungen verschiedener Art zu leisten; z. B. Luftaufnahmen, Lieferung von Luftbildern, Unterlagen oder Hilfsausrüstungen, Berechnung der Koordinaten der Kontrollpunkte, Bereitstellung von Kartier- und Auswertegeräten sowie von Bedienungspersonal, Rechnern und wissenschaftlichen Kräften.
Über den bei jedem Programm zu leistenden Beitrag wird vom Direktionskomitee einstimmig entschieden, wobei die Möglichkeiten und Interessen eines jeden Landes an der betreffenden Forschungsaufgabe weitgehend berücksichtigt werden.
Wenn ein Mitglied die Durchführung besonderer Forschungsaufgaben wünscht, deren Kosten den Rahmen seines eigenen Forschungsbeitrages beträchtlich übersteigen, so kann das betreffende Mitglied vom Direktionskomitee ersucht werden, einen bestimmten Betrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten dieser besonderen Forschungsaufgabe zu entrichten.
(c) Schenkungen, Vermächtnisse und Beihilfen dürfen nur angenommen werden, wenn an sie keine Bedingungen geknüpft sind, welche den Zielen der Organisation widersprechen.
Artikel 8
ANFANGSPROGRAMM
Art. 8
Das Anfangsprogramm umfaßt unter anderem:
(a) eine umfassende und objektive Studie der neuesten Methoden der Luftbildtriangulation.
(b) eine experimentelle Untersuchung über die Anwendung der Präzisionsphotogrammetrie zur Herstellung großmaßstäblicher Karten und besonders zur Katastervermessung.
(c) eine experimentelle Untersuchung wirtschaftlicher und zeitsparender Methoden zur Herstellung kleinmaßstäblicher Karten.
(d) Sammlung photogrammetrischer Dokumente.
(e) Das Anfangsprogramm kann vom Direktionskomitee auf die experimentelle Untersuchung anderer Probleme ausgedehnt werden, die entweder mit der Verbesserung der photogrammetrischen Arbeitsverfahren oder mit der Anwendung und Vervollkommnung von Instrumenten zusammenhängen.
Artikel 9
BEITRITT
Art. 9
Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit oder eines jeden Landes, das sich den Arbeiten der genannten Organisation angeschlossen hat, kann der vorliegenden Vereinbarung beitreten, indem sie der Organisation entsprechende Mitteilung macht und das Direktionskomitee seine Zustimmung erteilt, das den Beitritt davon abhängig machen kann, daß vorher ein von ihm festgesetzter Betrag entrichtet wird.
Artikel 10
AUSTRITT
Art. 10
(a) Jede der vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft ihre Absicht kundtun, aus der Organisation auszutreten. Der Austritt wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an welchem er der Organisation mitgeteilt worden ist, mit der Maßgabe, daß das betreffende Mitglied seinen Beitrag für das Jahr noch entrichtet, nach dessen Ablauf seine Mitgliedschaft in der Organisation erlischt.
(b) Falls ein Mitglied seinen Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht nachkommt, kann das Direktionskomitee dieses Mitglied von seinen Rechten und Vergünstigungen in einem Maße ausschließen, welches vom Komitee festzusetzen ist.
Artikel 11
ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNG
Art. 11
Die vorliegende Vereinbarung kann vom Direktionskomitee auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des geschäftsführenden Büros abgeändert werden. Jeder Änderungsvorschlag soll allen Mitgliedern mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden, ehe er dem Direktionskomitee zur Prüfung vorgelegt wird.
Artikel 12
INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG
Art. 12
(a) Die vorliegende Vereinbarung soll für die Unterzeichner mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten. Für jedes Land, das ihm später beitreten will, soll es mit dem Tage der Genehmigung durch das Direktionskomitee in Kraft treten.
(b) Sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft tritt, wird die Organisation der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie davon Kenntnis geben. Die Organisation wird eine enge Verbindung mit diesen beiden Institutionen herstellen.
Artikel 13
AUFLÖSUNG DER ORGANISATION
Art. 13
Im Falle der Auflösung der Organisation soll das Direktionskomitee alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um im besten Interesse der Mitglieder über das Vermögen der Organisation zu verfügen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterschrieben.
Ausgefertigt zu Paris am zwölften Oktober eintausendneunhundertdreiundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Organisation hinterlegt wird und von dem eine beglaubigte, gleichlautende Abschrift an alle Unterzeichner übersandt wird.
(Übersetzung.)
Zusatzprotokoll zur Ergänzung und Berichtigung der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen, unterzeichnet am 12. Oktober 1953
Anl. 1
Die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Italien und des Königreichs der Niederlande haben als Regierungsvertreter der vertragschließenden Parteien der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (weiterhin als „Vereinbarung“ bezeichnet), welche am 12. Oktober 1953 in Paris unterzeichnet wurde
beschlossen
Anl. 1
ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung zu unterzeichnen und haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Anl. 1
Der fünfte Unterparagraph von Paragraph (a) des Artikels 4 der Vereinbarung wird ergänzt und lautet wie folgt:
Artikel 2
Anl. 1
Paragraph (c) des Artikels 5 der Vereinbarung wird ergänzt und lautet wie folgt:
„(c) Es obliegt dem Direktionskomitee, darüber zu entscheiden, ob die Veröffentlichung bestimmter Forschungsergebnisse zweckmäßig ist.“ Veröffentlichungen erfolgen im Namen des Komitees.
Artikel 3
Anl. 1
(a) Paragraph (a) des Artikels 8 der Vereinbarung wird ergänzt und lautet wie folgt:
„(a) eine umfassende und objektive Studie der neuesten Methoden der Luftbildtriangulation.“
(b) Der französische Text des Paragraphen (b) des Artikels 8 der Vereinbarung wird berichtigt und lautet wie folgt:
„(b) (Anm.: es folgt der französische Text) “
„(b) eine experimentelle Untersuchung über die Anwendung der Präzisionsphotogrammetrie zur Herstellung großmaßstäblicher Karten und besonders zur Katastervermessung.“
(c) Der französische Text des Paragraphen (c) von Artikel 8 der Vereinbarung wird berichtigt und lautet wie folgt:
„(c) (Anm.: es folgt der französische Text) “
„(c) eine experimentelle Untersuchung wirtschaftlicher und zeitsparender Methoden zur Herstellung kleinmaßstäblicher Karten.“
(d) Ein neuer Paragraph (d) wird dem Artikel 8 der Vereinbarung nach Paragraph (c) dieses Artikels hinzugefügt und lautet wie folgt:
„(d) Sammlung photogrammetrischer Dokumente.“
(e) Paragraph (d) des Artikels 8 der Vereinbarung wird Paragraph (e) dieses Artikels.
Artikel 4
Anl. 1
Die folgenden Worte sollen in Französisch über die Signatur des Vertreters der Regierung der Republik Österreich, Ing. Karl Neumaier, hinzugefügt werden:
„ (Anm.: es folgt der französische Text) “ „(vorbehaltlich späterer Genehmigung).“
Artikel 5
Anl. 1
Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Zusatzprotokolls bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten und ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet.
Ausgefertigt in Delft am sechzehnten Juni eintausendneunhundertvierundfünfzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen hinterlegt wird und von dem je eine beglaubigte, gleichlautende Abschrift an alle Unterzeichneten übersandt wird.