Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,
(a) daß sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluß eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder
(b) daß sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.
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