Vorwort
Artikel 1
Art. 1
1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:
a) dem Staat,
b) der Universität,
c) je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.
2. Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:
a) Universitäten;
b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Artikel 2
Art. 2
1. Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, daß die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.
2. Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzt.
Artikel 3
Art. 3
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.
Artikel 4
Art. 4
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.
Artikel 5
Art. 5
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Artikel 6
Art. 6
Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.
Artikel 7
Art. 7
Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarates.
Artikel 8
Art. 8
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.
Artikel 9
Art. 9
1. Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
4. Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.
5. Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.
Artikel 10
Art. 10
Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1956, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.