BundesrechtInternationale VerträgeKonkordat (Heiliger Stuhl)Art. 7 § 2

Art. 7 § 2

In Kraft seit 01. Mai 1934
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Das Aufgebot dieser Eheschließungen erfolgt nach dem kanonischen Rechte. Die Republik Österreich behält sich vor, auch ein staatliches Aufgebot anzuordnen.

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