Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)
Vorwort
§ 1
Die in Preußen sich aufhaltenden österreichischen Bundesbürger sind in Hinsicht der Pflicht zum Besuch von Schulen jeglicher Art sowie auch in Hinsicht der Schulversäumnis, Schulunterhaltung und Schulgeldzahlung an Pflichtschulen denselben Gesetzen und Vorschriften unterworfen wie die preußischen Staatsangehörigen innerhalb des preußischen Staates, und umgekehrt sind die in Österreich sich aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen in gleicher Beziehung den österreichischen Bundesbürgern gleichgestellt.
Es können jedoch Angehörige der beiden Staaten, die vor ihrem Verzuge in ihrem Heimatstaat der Schulpflicht genügt haben und sich durch ein Zeugnis ihrer heimischen Schulbehörde ausweisen, zum Besuch der Schulen in dem Staat ihres Aufenthaltes nicht noch herangezogen werden, auch wenn das am Ort ihres Aufenthaltes geltende Recht eine größere Ausdehnung des Pflichtschulbesuches vorschreibt.
§ 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
§ 3
Der Vertrag soll in Preußen und in Österreich 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
Berlin, am 18. September 1925.