Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens berühren weder jene der Staatsverträge von Saint-Germain und Trianon noch die Rechte des Wiedergutmachungsausschusses, insbesondere nicht dessen Befugnisse gemäß Absatz 2 des Artikels 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain und Absatz 2 des Artikels 176 des Staatsvertrages von Trianon. Es wird ferner einvernehmlich festgestellt, daß die Bestimmungen der bereits von Österreich, beziehungsweise von Ungarn mit einem der hohen vertragschließenden Teile geschlossenen Übereinkommen, insbesondere jene des zu Wien am 4. Mai 1920 unterzeichneten Übereinkommens zwischen Österreich und Italien und des zu Prag am 18. Mai 1920 unterzeichneten Übereinkommens zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei in gleicher Weise ihre volle Geltung behalten. Das gegenwärtige Übereinkommen wird auch anderen Sonderübereinkünften zwischen den beteiligten Staaten, die entweder schon geschlossen sind oder in Zukunft noch abgeschlossen werden sollten, nicht vorgreifen.
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