Staatsvertrag von Saint-Germain, Artikel 196. Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung der österreichisch-ungarischen Monarchie oder der Krone gehörten und zwar insofern sie nicht etwa den Gegenstand anderer Verfügungen des genannten Staatsvertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:
a) mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird, Verhandlungen über ein freundschaftliches Übereinkommen zu führen, kraft dessen alle jene Teile der genannten Sammlungen oder alle diejenigen unter den erwähnten Gegenständen, die etwa zum Kulturbesitze der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain abgetretenen Gebiete gehören sollten, auf Grund der Gegenseitigkeit in ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können. Was den Kulturbesitz der durch den Staatsvertrag von Trianon abgetretenen Gebiete anbelangt, die einstmals der Regierung der österreichisch-ungarischen Monarchie oder der Krone gehörten, erklärt sich Österreich bereit, mit den beteiligten Staaten über ein Abkommen auf der Grundlage gegenseitiger Zugeständnisse Verhandlungen zu führen;
b) von den in Rede stehenden Sammlungen während zwanzig Jahren nichts zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über irgendeinen der genannten Gegenstände zu treffen, es würde denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen getroffen; sondern deren Sicherheit und gute Erhaltung zu gewährleisten und dieselben, ebenso wie die zu den genannten Sammlungen gehörigen Inventare, Kataloge und Verwaltungsschriften zur Verfügung der Studierenden und Sachverständigen der unterzeichneten, verbündeten und assoziierten Mächte zu halten.
Staatsvertrag von Trianon, Artikel 177, Absatz 2 bis 5. Was alle Gegenstände oder Urkunden künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung der österreichisch-ungarischen Monarchie oder der Krone gehörten, und zwar insofern sie nicht den Gegenstand anderer Verfügungen des genannten Staatsvertrages bilden, verpflichtet sich Ungarn:
a) mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird, Verhandlungen über ein freundschaftliches Übereinkommen zu führen, kraft dessen alle jene Teile der genannten Sammlungen oder alle diejenigen unter den erwähnten Gegenständen oder Urkunden, die etwa zum Kulturbesitze der genannten Staaten gehören sollten – auf Grund der Gegenseitigkeit – in ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können;
b) von den in Rede stehenden Sammlungen während 20 Jahren nichts zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über irgendeinen der genannten Gegenstände zu treffen, es würde denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen getroffen; sondern deren Sicherheit und gute Erhaltung zu gewährleisten und dieselben, ebenso wie die zu den genannten Sammlungen gehörigen Inventare, Kataloge und Verwaltungsschriften zur Verfügung der Studierenden und Sachverständigen der unterzeichneten verbündeten und assoziierten Mächte zu halten. Hingegen hat Ungarn seinerseits das Recht, sich an die genannten Staaten und besonders an Österreich zu wenden, um unter den gleichen Bedingungen wie oben über die Vereinbarungen zu verhandeln, welche für die Repatriierung der obenerwähnten Sammlungen, Dokumente und Gegenstände, auf welche die in Absatz b vorgesehenen Sicherungen anzuwenden sein werden, nach Ungarn erforderlich sind.
II. Die Staaten, welche das in Artikel 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain und Artikel 177 des Staatsvertrages von Trianon vorgesehene Ersuchen zu stellen beabsichtigen, werden Österreich, beziehungsweise Ungarn binnen einer Frist von einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens davon verständigen; sie werden sodann innerhalb einer Frist von zwanzig Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages von Saint-Germain, soweit Österreich in Betracht kommt, beziehungsweise des Staatsvertrages von Trianon, soweit Ungarn in Betracht kommt, ein Ersuchen vorlegen, welches in den Einzelheiten die Sammlungen, Gegenstände und Dokumente angibt, welche zurückgefordert werden, ebenso wie die Umstände der Gegenseitigkeit, welche der zurückfordernde Staat anzubieten gedenkt.
In den abzuschließenden Übereinkünften wird auch festgesetzt werden, auf welche Art die Meinungsverschiedenheiten zu regeln sind, welche sich über die Ausführung dieser Vereinbarungen ergeben könnten.
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