Das gegenwärtige Übereinkommen bezieht sich in gleicher Weise auf alle Fragen, die mit der in Artikel 93, Absatz 2, des Staatsvertrages von Saint-Germain, beziehungsweise Artikel 77, Absatz 2, des Staatsvertrages von Trianon vorgesehenen Einsichtsgewährung zusammenhängen. Soweit die bereits geschlossenen oder noch abzuschließenden besonderen Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten nichts Näheres bestimmen, fallen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit zwischen den beteiligten Staaten und ohne Schädigung des laufenden Dienstes, in den Rahmen der Einsichtsgewährung hinsichtlich der Archive, Register, Pläne, Urkunden und Verschreibungen vor allem der freie Zutritt zu den in den angeführten Artikeln der genannten Staatsverträge bezeichneten Archiven, Registraturen und anderen öffentlichen Verwahrungsstellen, die Besichtigung, die Durchforschung, die Herstellung von Abschriften, Auszügen, Lichtbildern oder Nachbildungen jeglicher Art und in besonderen Fällen auch die befristete Entlehnung, sowie die Verpflichtung, die in Frage stehenden Archive und Urkunden in gutem Stande zu erhalten und nicht beiseite zu schaffen.
Dabei wird einvernehmlich festgestellt, daß dieser Artikel auf jene Schriftstücke nicht anzuwenden ist, die ausschließlich die Verwaltung der heute österreichischen und ungarischen Gebiete betreffen.
Das gegenwärtige Übereinkommen bezieht sich nicht nur auf die auf dem Boden Österreichs, beziehungsweise Ungarns befindlichen Akten, Archive usw., betreffend die ehemaligen österreichischen, ungarischen und österreichisch-ungarischen Verwaltungen, sondern auch auf jene, die sich in den übrigen, den anderen vertragschließenden Staaten abgetretenen Gebietsteilen der ehemaligen Monarchie befinden.
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