Österreich und Ungarn einerseits und die übrigen Staaten, welche die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet haben, andererseits, sowie die letztgenannten Staaten untereinander, verpflichten sich, die Rückstellung und die Abgabe aller Akten, Archive, Urkunden und Gegenstände jeder Art, wie sie in den Staatsverträgen von Saint-Germain und Trianon bezeichnet sind, mit allen Mitteln gemäß der gegenwärtigen Übereinkunft zu fördern.
Für die Rückstellung, beziehungsweise für die Abgabe kommen in Betracht:
1. Nach dem Staatsvertrage von Saint-Germain, Artikel 191, in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 die Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände sowie alle wissenschaftlichen und bibliographischen Materialien, die aus besetzten Gebieten weggebracht wurden und dem Staate, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, den Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Anstalten gehören.
2. Nach Artikel 192: Die Gegenstände der im vorigen Absatz bezeichneten Art, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
3. Nach Artikel 93: Die Archive, Register, Pläne, Verschreibungen und Urkunden jeder Art, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen gehören, alle etwa fortgeschafften inbegriffen; unter Vorbehalt des Absatzes 2 dieses Artikels.
4. Nach Artikel 193: Die im Besitz öffentlicher Anstalten befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen, die in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden; diese Frist reicht, soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkte der Erklärung zum Königreiche (1861) zurück. Die Akten, Urkunden und Aufzeichnungen, die nicht mehr als zwanzig Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte oder der Verwaltung des österreichischen Gebietes stehen und etwa in den abgetretenen Gebieten sich vorfinden sollten, werden der österreichischen Regierung von den anderen Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens zurückgegeben werden.
5. Nach den Paragraphen 10 und 13 des Anhanges zu den Artikeln 249 und 250: Alle Akten, Archive, Rechnungen oder Rechnungsbelege, Urkunden und Nachweisungen jeglicher Art, Verträge, Bescheinigungen, andere Eigentumsverschreibungen, welche in diesen Paragraphen vorgesehen sind und in der Verwahrung staatlicher Behörden oder vom Staat kontrollierter oder garantierter Anstalten sich befinden.
Hinsichtlich der in den Händen Privater befindlichen Akten und Urkunden derselben Art wird nach den Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain vorgegangen werden.
1. Nach dem Staatsvertrage von Trianon, Artikel 175: In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 168 die Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände sowie alle wissenschaftlichen und bibliographischen Materialien, die aus besetzten Gebieten weggebracht wurden und dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, den Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Anstalten gehören.
2. Nach Artikel 176: Die Gegenstände der im vorigen Punkte bezeichneten Art, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
3. Nach Artikel 77: Die Archive, Register, Pläne, Verschreibungen und Urkunden jeder Art, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen gehören, alle etwa fortgeschafften inbegriffen; unter Vorbehalt des Absatzes 2 dieses Artikels.
4. Nach Artikel 177, Absatz 1, und Artikel 178: Die im Besitz öffentlicher Anstalten befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen, die in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und seit 1. Jänner 1868 von dort entfernt wurden; diese Frist reicht, soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkte der Erklärung zum Königreiche (1861) zurück. Die Akten, Urkunden und Aufzeichnungen, die nicht mehr als zwanzig Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte oder der Verwaltung des ungarischen Gebietes stehen und etwa in den abgetretenen Gebieten sich vorfinden sollten, werden der ungarischen Regierung von den anderen Signatarstaaten des gegenwärtigen Übereinkommens zurückgegeben werden.
5. Nach den Paragraphen 10 und 13 des Anhanges zu den Artikeln 232 und 233: Alle Akten, Archive, Rechnungen oder Rechnungsbelege, Urkunden und Nachweisungen jeglicher Art, Verträge, Bescheinigungen, andere Eigentumsverschreibungen, welche in diesen Paragraphen vorgesehen sind und in der Verwahrung staatlicher Behörden oder vom Staate kontrollierter oder garantierter Anstalten sich befinden. Hinsichtlich der in den Händen Privater befindlichen Akten und Urkunden derselben Art wird nach den Bestimmungen des Vertrages von Trianon vorgegangen werden.
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