1. Jede der Vertragsparteien stellt in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden nationalen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf der Grundlage der Reziprozität und in großzügiger Weise den Teilnehmern und Teilnehmerinnen des jeweils anderen Landes am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung oder am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm, welche die in den angeschlossenen Anhängen angeführten Erfordernisse erfüllen, die in den Anhängen näher bezeichneten amtlichen Dokumente aus. Die angeschlossenen Anhänge sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
2. Beide Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß in ihren jeweiligen Ländern Dienstverträge oder -vereinbarungen, die von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung oder am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm und ihren Arbeitgebern unterzeichnet wurden, die jeweils geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllen müssen und für beide Unterzeichner rechtsverbindlich sind.
3. Beide Vertragsparteien wirken auf die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die jungen Menschen sowie die kulturellen und kommunitären Organisationen ihres jeweiligen Landes dahingehend ein, für die Zwecke der genannten Programme geeignete Beratungseinrichtungen für kanadische Staatsangehörige, die in die Republik Österreich eingereist sind, bzw. für österreichische Staatsangehörige, die nach Kanada eingereist sind, zu schaffen.
4. Beide Vertragsparteien können die obigen Bestimmungen gegenseitig aus staatspolitischen Gründen vorübergehend zur Gänze oder zum Teil aussetzen. Allfällige Fragen bezüglich der Auslegung, Anwendung oder etwaigen Aussetzung dieser Vereinbarung werden von dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Republik Österreich durch Konsultationen auf diplomatischem Wege gelöst.
5. Auf beiden Seiten wird die sich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ergebende Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung und am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm nicht auf für andere kanadische oder österreichische Austauschprogramme vorgesehene Quoten in einer Weise angerechnet, die diese Programme beschränken würde.
6. Abänderungen dieser Vereinbarung können zwischen den beiden Vertragsparteien jederzeit ausgehandelt werden. Solche Abänderungen werden schriftlich niedergelegt, wobei der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens jeweils eigens vereinbart wird.
7. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
8. Ungeachtet einer allfälligen Kündigung oder Aussetzung dieser Vereinbarung oder einzelner Bestimmungen derselben wird, falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, jeder Person, die zum Zeitpunkt einer solchen Kündigung oder Aussetzung bereits eine gültige, in den jeweiligen Anhängen näher bezeichnete amtliche Zulassung besitzt, die Einreise und der Aufenthalt in dem betreffenden Land (Empfangsstaat) sowie die berufliche Ausbildung bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieser amtlichen Zulassung in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden nationalen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung des Empfangsstaates gestattet.
9. Jede der Vertragsparteien kann diese Vereinbarung durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten kündigen.
GESCHEHEN zu Wien am 11. September 1998 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Versionen gleichermaßen authentisch sind.
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