1. Ein/e Antragsteller/in:
i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Ablauf der praktischen Ausbildung gültigen kanadischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in Kanada haben;
ii) muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassung gemäß dem Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30) Jahre alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;
iii) muß Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder ein Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis einer Bildungseinrichtung aus dem Bereiche Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft besitzen;
iv) darf nicht vorbestraft sein;
v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;
vi) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen;
vii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen Aufenthalts in Österreich verfügen;
viii) muß sich vor Aufnahme der praktischen Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen, wenn dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist;
ix) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;
x) Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen (Betrieb im Tourismus oder in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) wird für eine/einen kanadischen Programmteilnehmer/in in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer jeweils geltenden österreichischen Verordnung zur Beschäftigung im Saisonbereich (i.e. Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft) erteilt. Eine solche Beschäftigungsbewilligung gilt für höchstens sechs Monate.
2. Kanadische Programmteilnehmer/innen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, erhalten auf Antrag von einer österreichischen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Kanada bei gleichzeitiger Vorlage der oa. Saisonbeschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltserlaubnis für die Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung.
Der österreichische Arbeitgeber hat die österreichischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt.
3. Für kanadische Programmteilnehmer/innen darf eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen des Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogrammes nicht einzig und allein auf Grund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache verweigert werden.
4. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Österreichs einzuhalten. Sie dürfen im Rahmen dieses Programmes um keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen ansuchen und erwerben auf Grund ihrer befristeten Beschäftigung keine Ansprüche auf eine Dauerbeschäftigung und ein Daueraufenthaltsrecht. Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer Saisonbeschäftigungsbewilligung erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
5. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der Republik Österreich.
6. Die österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung können sie Teilnehmern/Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.
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