1. Ein/e Antragsteller/in:
i) muß Inhaber/in eines gültigen österreichischen Reisepasses sein und einen Wohnsitz in Österreich haben;
ii) muß zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine Genehmigung gemäß dem Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm zwischen achtzehn (18) und dreißig (30) Jahre alt sein, beides eingeschlossen, außer in jenen Fällen, wo die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien die Erhöhung der Altersgrenze auf fünfunddreißig (35) Jahre beschließen;
iii) Absolvent/in einer anerkannten Universität oder einer vergleichbaren Einrichtung sein oder ein Diplom oder ein postsekundäres Zeugnis eines technischen Instituts oder einer vergleichbaren Lehreinrichtung, die Programme in den Bereichen Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft hat, besitzen;
iv) darf nicht vorbestraft sein;
v) darf von keinen von ihm/ihr zu versorgenden Angehörigen begleitet sein;
vi) muß dem zuständigen kanadischen Visabeamten glaubhaft machen, daß er/sie seinen/ihren Aufenthalt in Kanada nicht über die vorgesehene Zeit hinaus auszudehnen beabsichtigt;
vii) muß über ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen verfügen sowie über ein echtes Arbeitsplatzangebot eines kanadischen Arbeitgebers auf einem seiner/ihrer Berufsausbildung entsprechenden Fachgebiet;
viii) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während seines/ihres anfänglichen Aufenthalts in Kanada verfügen;
ix) muß zum Zwecke der Teilnahme an diesem Programm von einem kanadischen Unternehmen oder einer kanadischen Institution, das bzw. die in den Sektoren Tourismus oder Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig ist, beschäftigt werden;
x) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen.
2. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, wird vom kanadischen Einwanderungsbüro in Wien ein Empfehlungsschreiben (Letter of Introduction) ausgestellt, das für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Ausstellungsdatum zur Vorlage gültig ist. In das Programm aufgenommene Antragsteller/innen, die den oa. Empfehlungsbrief besitzen, erhalten bei ihrer Ankunft in Kanada eine Arbeitsgenehmigung (Employment Authorization), die für eine Zeitdauer von höchstens sechs (6) Monaten ab Einreisedatum gültig ist, wobei keine Möglichkeit einer Verlängerung besteht. Nötigenfalls werden die Antragsteller/innen von Angehörigen der entsprechenden Vertretungsbehörde befragt, um ihre Eignung festzustellen.
Der kanadische Arbeitgeber hat gegenüber den österreichischen Teilnehmern/Teilnehmerinnen am Programm die kanadischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die kanadischen sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt.
3. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen darf eine Genehmigung gemäß dem Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm nicht einzig und allein auf Grund mangelnder Kenntnisse der englischen oder französischen Sprache verweigert werden.
4. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Kanadas einzuhalten. Die Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm dürfen ihren Status nicht in den eines Studenten/einer Studentin oder eines Inhabers/einer Inhaberin einer Langzeitaufenthalts- oder Langzeitbesuchergenehmigung verwandeln und dürfen im Rahmen des gegenständlichen Programms um keine weiteren Arbeitsgenehmigungen ansuchen.
5. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der kanadischen Regierung. Die Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm haben für allfällige Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Kanada selbst aufzukommen, wobei von ihnen erwartet wird, daß sie für die volle Dauer ihres Aufenthaltes eine umfassende Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten.
6. Die Regierung von Kanada behält sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden kanadischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung kann sie Teilnehmern/Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Jungarbeitskräfte-Austauschprogramm die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.
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