1. Ein/e Antragsteller/in:
i) muß Inhaber/in eines bis drei Monate nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit im gegenständlichen Programm gültigen kanadischen Reisepasses sein;
ii) darf nicht vorbestraft sein;
iii) muß ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen besitzen;
iv) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während des Aufenthalts in Österreich verfügen;
v) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen;
vi) muß sich vor Aufnahme der Ausbildung einer medizinischen Untersuchung unterziehen, wenn dies im Hinblick auf die konkrete Ausbildung oder Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
2. Einem österreichischen Ausbildungsunternehmen wird von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung auf Antrag für einen am gegenständlichen Programm teilnehmenden kanadischen Staatsangehörigen bei einer höchstens vier Monate dauernden Ausbildung eine Entsendebewilligung oder bei einer bis höchstens ein Jahr dauernden Ausbildung eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
i) Der/Die kanadische Programmteilnehmer/in muß ein/eine qualifizierter Mitarbeiter/in eines kanadischen Unternehmens sein, der/die auf Grund seines/ihres Arbeitsvertrages eine innerbetriebliche Aus- oder Weiterbildung absolvieren soll.
ii) Die praktische Ausbildung muß in einer mit dem kanadischen Arbeitgeber in Beziehung stehenden Einrichtung in Österreich, also entweder bei einem österreichischen Mutter- oder Tochterunternehmen einer kanadischen juristischen Person oder bei einem in ständiger enger geschäftlicher Beziehung zum kanadischen Entsendeunternehmen stehenden österreichischen Partnerunternehmen, stattfinden. Zwischen dem/der kanadischen Programmteilnehmer/in und dem kanadischen Entsendeunternehmen muß ein unbefristeter Arbeitsvertrag bestehen.
iii) Es muß die Gewähr gegeben sein, daß für die praktische Ausbildung im österreichischen Ausbildungsunternehmen die österreichischen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Gesetze und Vorschriften vom österreichischen Ausbildungsunternehmen eingehalten werden. Internationale Abkommen bleiben davon unberührt. Die Teilnehmer/innen an dem Programm haben der österreichischen Botschaft oder berufskonsularischen Vertretung in Kanada jedenfalls nachzuweisen, daß für sie eine umfassende Krankenversicherung für die volle Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich besteht, die sämtliche allfälligen Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Österreich abdeckt.
iv) Die praktische Ausbildung darf zu keiner Freisetzung (Entlassung, Kündigung) österreichischer oder ständig aufenthaltsberechtigter ausländischer Arbeitnehmer/innen führen, und die Tätigkeiten sollen primär der Ausbildung im Betrieb dienen, ohne jedoch ein gewisses Maß an praktischer Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung auszuschließen. Die praktische Ausbildung für Tätigkeiten, die in Österreich üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklasse Hoch-und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal erbracht werden, ist von diesem Programm nicht erfaßt.
3. Kanadischen Programmteilnehmern/Programmteilnehmerinnen wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorlage der Entsendebewilligung von der österreichischen Botschaft oder berufskonsularischen Vertretung in Kanada direkt, bei Vorlage der Sicherungsbescheinigung über die Botschaft oder berufskonsularische Vertretung in Kanada von der inländischen Behörde erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt sie zur mehrfachen Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich. Mit der Entsendebewilligung (für vier Monate) kann die praktische Ausbildung bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar aufgenommen werden. Die Sicherungsbescheinigung ist bis zu 36 Wochen zur Vorlage gültig. In diesem Zeitraum ist von dem/der kanadischen Programmteilnehmer/in die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Nach Gewährung der Aufenthaltserlaubnis erhält das österreichische Unternehmen, in dem die praktische Ausbildung absolviert werden soll, über Antrag von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS eine Beschäftigungsbewilligung. Nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung kann der/die kanadische Programmteilnehmer/in die Tätigkeit im österreichischen Unternehmen aufnehmen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird sicherstellen, daß das zur Erlangung der obgenannten Dokumente notwendige Verfahren rasch und zügig abgehandelt wird.
Weder die Beschäftigungsbewilligung noch die Entsendebewilligung gestatten den Wechsel des/der kanadischen Programmteilnehmers/in in eine Dauerbeschäftigung. Beschäftigungszeiten, die auf Grund einer im Rahmen dieses Programms erteilten Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar.
4. Die kanadischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Österreichs einzuhalten, und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der Republik Österreich.
5. Die österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden österreichischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung können sie Teilnehmern/Teilnehmerinnen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.
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