1. Ein/e Antragsteller/in:
i) muß Inhaber/in eines gültigen österreichischen Reisepasses sein;
ii) darf nicht vorbestraft sein;
iii) muß dem zuständigen kanadischen Visabeamten glaubhaft machen, daß er/sie primär beabsichtigt, eine Ausbildung innerhalb einer zu seinem/ihrem Arbeitgeber in Beziehung stehenden Einrichtung in Kanada anzutreten, daß er/sie zu einem Mutter- oder Tochterunternehmen einer multinationalen Firma, bei welcher er/sie beschäftigt ist, oder zu einer Partnerfirma einer solchen reist, daß das zu keiner Freisetzung kanadischer oder ständig aufenthaltsberechtigter ausländischer Arbeitnehmer/innen führt und daß ihre/seine Tätigkeit Ausbildungs- und nicht Produktionszwecken dient, wobei allerdings ein gewisses Maß an praktischer Tätigkeit nicht ausgeschlossen ist;
iv) muß ein Rückflugticket oder genügend Mittel zum Kauf eines solchen besitzen;
v) muß mit einer Bestätigung des kanadischen Mutter- oder Tochterunternehmens bzw. der Partnerfirma oder durch einen unterzeichneten Dienstvertrag den Zweck der Einreise und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer nachweisen;
vi) muß über hinreichende Mittel für seinen/ihren Unterhalt während der ersten sechs Monate in Kanada verfügen;
vii) muß sich zur Erlangung der Einreisegenehmigung nach Kanada einer medizinischen Untersuchung durch eine/n von der kanadischen Regierung anerkannte/n Arzt/Ärztin unterziehen, falls er/sie beabsichtigt, eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich, in den Volksschulen sowie mittleren und höheren Schulen oder im Bereich Kinderbetreuung aufzunehmen;
viii) muß bereit sein, eine Visa- oder Programmteilnahmsgebühr zu bezahlen.
2. Österreichischen Antragstellern/Antragstellerinnen, die die obgenannten Anforderungen erfüllen, wird vom kanadischen Einwanderungsbüro in Wien ein Empfehlungsschreiben (Letter of Introduction) ausgestellt, das für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab Ausstellungsdatum zur Vorlage gültig ist. In das Programm aufgenommene Antragsteller/innen, die den oa. Empfehlungsbrief besitzen, erhalten bei ihrer Ankunft in Kanada eine Arbeitsgenehmigung (Employment Authorization), die für eine Zeitdauer von höchstens zwölf (12) Monaten ab Einreisedatum gültig ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel von Kanada wird sicherstellen, daß das zur Erlangung der obgenannten Dokumente notwendige Verfahren rasch und zügig abgehandelt wird. Nötigenfalls werden die Antragsteller/innen von Angehörigen der entsprechenden Vertretungsbehörde befragt, um ihre Eignung festzustellen.
3. Die österreichischen Teilnehmer/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung sind verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften Kanadas einzuhalten, und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder andere Leistungen seitens der kanadischen Regierung. Die Teilnehmer/innen an dem Programm haben für allfällige Arzt- und Krankenhauskosten während ihres Aufenthalts in Kanada selbst aufzukommen, wobei von ihnen erwartet wird, daß sie für die volle Dauer ihres Aufenthaltes eine umfassende Krankenversicherung abschließen und aufrechterhalten.
4. Die Regierung von Kanada behält sich das Recht vor, jeden an sie ergehenden Antrag im Einzelfall abzulehnen. In Übereinstimmung mit den jeweils geltenden kanadischen Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung kann sie Teilnehmern/innen am Kanadisch-Österreichischen Programm für unternehmensinterne und bei Partnerunternehmen durchgeführte Ausbildung die Einreise verweigern bzw. jede Person, der im Rahmen des Programmes die Einreise gestattet wurde, abschieben.
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