Verbindungsstellen nach Artikel 26 des Abkommens sind
in Kroatien
für die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz:
Kroatische Anstalt für Krankenversicherung,
für die Pensions- und Invalidenversicherung:
Republikfonds für Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeitnehmer Kroatiens,
für die Arbeitslosenversicherung:
Kroatische Anstalt für Arbeit;
in Österreich
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark.
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