(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den kroatischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige kroatische Träger, wenn möglich, die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen. Ist die Feststellung der Leistung auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Art und Weise nicht möglich, so ist die Leistung wie folgt festzustellen:
1. Der zuständige kroatische Träger hat zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach Artikel 20 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
2. Auf Grund des Betrages nach Ziffer 1 hat der kroatische Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach Artikel 20 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
(3) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie der folgenden Bestimmungen festzustellen:
1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
3. Ziffer 1 gilt nicht
a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
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