(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die kroatischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,
b) die Pensions- und Invalidenversicherung,
c) die Arbeitslosenversicherung;
2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
d) das Arbeitslosengeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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