In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise