Art. 4 Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates — Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)
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(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
bei Anwendung der mazedonischen Rechtsvorschriften vom Fonds für Krankenversicherung.
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