(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die Bestätigung der in den Formularen enthaltenen persönlichen Daten durch den Träger eines Vertragsstaates ersetzt die Übermittlung der Originaldokumente.
(3) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
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