Für die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebiets eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staats wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
– für den deutschen Träger
Titel III Kapitel 3 der Verordnung mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß die Berechnung der Waisenrenten allein nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 48 der Verordnung vorgenommen wird,
– für den österreichischen Träger
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
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