(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind und
a) für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten oder
b) die Familienangehörige oder Hinterbliebene der unter Buchstabe a genannten Personen sind.
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