Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Titel III Kapitel 2 und 3 der Verordnung entsprechend Anwendung, wenn die betreffende Person
a) nach den norwegischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine unter diese Kapitel der Verordnung fallende Leistung hat oder
b) mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat oder
c) im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.
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