(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
a) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
c) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.
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