(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen entgegengehalten werden können.
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