In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
auf österreichischer Seite
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
auf mazedonischer Seite
vom Fonds für Krankenversicherung.
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