(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Jänner 1997 anzuwenden. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.
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