(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1997.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor dem 1. Jänner 1997 zurückgelegt worden sind.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1997 eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise