BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Slowenien)Art. 26

Art. 26

In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden