(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
(3) Sind nach den slowenischen Rechtsvorschriften Ersatzleistungen bei Mutterschaft, Krankheit oder Unfall nach dem früheren Verdienst der versicherten Person zu berechnen, so hat der slowenische Träger ausschließlich den Verdienst, den die betreffende Person während der letzten Tätigkeit in Slowenien erzielt hat, zu berücksichtigen, wobei der in Slowenien erzielte Durchschnittsverdienst als Durchschnittsverdienst für den gesamten vorgesehenen Zeitraum gilt.
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