1. Vorbehaltlich der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen und der gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 3 angegebenen Beschränkungen gilt dieses Übereinkommen für alle Arbeitnehmer und alle Wirtschaftszweige.
2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere die öffentlich Bediensteten, von Teil II, Teil III oder beiden Teilen dieses Übereinkommens ausnehmen, wegen der besonderen Art ihres Arbeitsverhältnisses oder wenn andere Garantien bestehen, die ihnen einen Schutz bieten, der dem des Übereinkommens gleichkommt.
3. Ein Mitglied, das die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Auskunft über diese Ausnahmen zu erteilen und sie zu begründen.
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