Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige liechtensteinische Träger die Kosten der Sachleistungen, die
a) den in Österreich wohnenden Rentenantragstellern, deren Familienangehörigen oder Hinterbliebenen nach Artikel 26 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 95 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages,
b) den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der nicht in Österreich wohnt, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise