BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit - Zusatzabkommen (USA)Art. 2

Art. 2

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

(1) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die beiden Regierungen einander schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten des Zusatzabkommens erforderlichen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Artikel I Ziffer 2 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom Inkrafttreten des Abkommens anzuwenden.

(3) Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung des Artikels I Ziffer 6 dieses Zusatzabkommens ist rückwirkend vom 1. November 1996 anzuwenden, wenn das Zusatzabkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

(4) Ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 hat dieses Zusatzabkommen keine Neufeststellung von Leistungen zur Folge, auf die bereits vor seinem Inkrafttreten Anspruch bestanden hat.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Oktober 1995 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden