(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird an dem Tag wirksam, an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Luxemburg in Kraft getreten ist. Soweit abweichend von Artikel 2 eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Brüssel, am 22. Juni 1995 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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